Allgemeine Geschäftsbedinungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle laufenden und künftigen
Aufträge, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt haben. Nebenabreden
und nachträgliche Änderungen sind für uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Die
Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkenntnis unserer Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
2. Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur nach ausdrücklichem und schriftlichem
Anerkenntnis verbindlich.
3. Vereinbarungen des Bestellers mit Reisenden, Vertretern und Beauftragten sind für uns erst nach
unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Unsere Vertreter und Reisenden sind zur
Entgegennahme von Bargeldern und Schecks berechtigt.
4. Wir sind berechtigt, Daten des Bestellers, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu
diesem stehen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 2 Angebote und Abschlüsse
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
2. Der Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, oder, wenn eine
solche nicht oder erst zusammen mit der Rechnung erteilt wird, durch die Ausführung der Lieferung.
3. Abweichungen in Menge und Art behalten wir uns vor. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet,
soweit sich diese Abweichungen in kaufmännisch zumutbarem Rahmen halten.
§ 3 Lieferzeit
1. Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Lieferfristen und Termine einzuhalten. Mangels
ausdrücklicher Garantie haben sie gleichwohl nur die Bedeutung, dem Besteller einen ungefähren
Anhaltspunkt für den Lieferzeitpunkt zu geben.
2. Soweit ausnahmsweise schriftlich Lieferfristen und Liefertermine verbindlich vereinbart sind, haben
diese nur Gültigkeit, wenn im Zeitpunkt einer solchen schriftlichen Vereinbarung alle kaufmännischen
und technischen Einzelheiten endgültig geklärt sind.
3. Erfüllt der Besteller Mitwirkungspflichten nicht oder werden wir an der Lieferung durch
unvorhergesehene oder außergewöhnliche Störungen im Betriebsverlauf oder beim Versand bei uns
oder unseren Vor- und Unterlieferanten oder Transportunternehmen gehindert, so verlängert sich die
Lieferzeit um eine angemessene Frist.
4. Geraten wir in Verzug, so hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist von wenigstens 10 Tagen
zu setzen. Nach deren ergebnislosem Ablauf besteht ein Rücktrittsrecht nach Maßgabe von §8, 1b
dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
§ 4 Preise
1. Alle Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer. Die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige
Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Grundsätzlich gelten die Preise am Tage des Vertragsabschlusses. Wir behalten uns vor, die am
Liefertag gültigen Preise in Rechnung zu stellen, wenn sich inzwischen Preiserhöhungen insbesondere
aus höheren Marktnotierungen für Vieh und Fleisch ergeben haben.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung und Empfangnahme
der Ware, spätestens jedoch 7 Tage nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle
zu leisten.
2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur nach Vereinbarung
und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit
des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für
Erhebung vom Wechselprotest wird ausgeschlossen.
3. Nach §284 BGB gerät der Schuldner einer Geldforderung grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und
Erhalt der Rechnung in Verzug. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir nach §284 BGB
a) Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz ohne
Mahnung und Schadensnachweis berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens
sowie die Rechte aus §326 BGB bleibt vorbehalten.
b) alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit sie noch nicht fällig sind,
gegenüber dem Besteller sofort geltend machen.
c) unsere Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Aufträgen bis zur
vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen noch offenen Ansprüche aus diesem oder anderen
Aufträgen durch den Besteller zurückbehalten und
d) angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
4. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtmäßigem kaufmännischen Ermessen geeignet
sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden – hierzu zählen insbesondere der Antrag
auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder die Durchführung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner – so können wir bis zum Zeitpunkt
seiner Leistung die Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder die Leistung
bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller unserem berechtigten Verlangen nicht oder nicht
rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. In dieser Situation können wir auch sämtliche Beträge, auch etwa gestundete Summen,
sofort fällig stellen.
5. Unseren Ansprüchen gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder
Aufrechnungen sowie die Erhebung der Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Dem Besteller ist insoweit die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller
Nebenforderungen unser Eigentum. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst
mit deren endgültiger Einlösung als geleistet. Zu den Nebenforderungen gehören insb. die Kosten für
Verpackung. Fracht, Versicherung, Bankspesen, Mahnspesen, Anwalts-, Gerichts- und sonstige
Kosten.
2. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bereits
bezahlte Ware bleibt unser Eigentum, solange wir noch irgendwelche Forderungen gegenüber dem
Besteller haben.
3. Der Besteller nimmt die Vorbehaltsware für uns in handelsübliche Verwahrung. Er ist zur getrennten
Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Ware verpflichtet. Der Besteller haftet für den
Verlust unserer Ware auf seine Kosten zu unseren Gunsten und gegen alle Risiken zu versichern.
Versicherungsansprüche gelten als an uns abgetreten.
4. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller oder einen von ihm Beauftragten
Dritten erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne von §950 BGB und erwerben das
Eigentum an Zwischen- und Enderzeugnissen. Der Besteller bzw. jeweilige Besitzer ist nur Verwahrer
der Ware für uns. Er ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern bei Weitergabe der Ware solche
Vereinbarungen zu treffen, die es gewährleisten, dass wir trotz mehrfacher Weitergabe der Ware
Eigentümer derselben bleiben. Befindet sich die Ware im Besitz eines Dritten, so tritt der Besteller die
gegen diesen sich richtenden Ansprüche, insbesondere alle Herausgabeansprüche, schon hiermit an
uns ab. Wir sind berechtigt, den Warenbestand aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, die Ware
aus dem Besitz des Bestellers wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen und zu diesem Zweck auch
die Räumlichkeiten des Käufers oder Besitzers zu betreten.
5. Verbindlichkeiten und Schadensersatzansprüche dürfen für uns aus Be- oder Verarbeitung nicht
erwachsen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung, und zwar auf jeden Fall in
Höhe des dem Bestellers in Rechnung gestellten Preises der Vorbehaltsware. Wenn die
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet wird, steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis der Werte der Vorbehaltsware zu den anderen Waren im Zeitpunkt
der Verarbeitung zu. Die neue Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und
unterliegt der gleichen Regelung. Bei Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen
Waren bleibt unser Eigentum als Miteigentum erhalten; im Übrigen gelten die vorstehenden
Bestimmungen über Be- und Verarbeitung sinngemäß.
6. Der Besteller darf über die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen.
Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. sind ihm untersagt; etwaige Pfändungen und sonstige
Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen.
7. Verwertet der Besteller die Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, z.B. durch Verkauf oder
Verarbeitung, so tritt er uns schon jetzt, bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit ihm, alle aus der Verwertung entstehenden Forderungen gegen
seine Vertragspartner bis zur Höhe unserer sämtlichen Ansprüche mit sämtlichen Nebenrechten ab.
Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit
dem Besteller gegen diesen zustehenden Forderungen, mindestens jedoch in Höhe des dem Besteller
in Rechnung gestellten Preises der jeweils verwerteten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom
Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, gleich in welchem Zustand, verwertet,
so gilt die Abtretung der Forderungen des Bestellers nur in Höhe des dem Besteller von uns in
Rechnung gestellten Preises der Vorbehaltsware als vereinbart. Das gleiche gilt für solche
Forderungen, die dem Besteller gegenüber Dritten wegen Beschädigung oder Vernichtung der
Vorbehaltsware erwachsen könnten, sowie für alle Ansprüche, die daraus entstehen, dass der
Besteller die Ware allein oder zusammen mit anderen dergestalt verarbeitet, dass das daraus
entstehende Produkt kraft Gesetzes in das Eigentum eines Dritten übergeht. Der Besteller ist zur
Einziehung der Forderung trotz der vorstehend vereinbarten Abtretung bis auf unseren schriftlichen
Widerruf hin ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des
Bestellers unberührt. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller dem
Schuldner die Abtretung der Forderungen mitzuteilen. Er räumt uns das Recht ein, diesen die
Abtretungen anzuzeigen. Der Besteller hat uns ferner alle für die Geltendmachung von Ansprüchen
gegen den Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
8. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn
einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Mit Befriedigung unserer Forderungen gegen den Besteller geht das Eigentum
automatisch auf ihn über. Ferner fallen die abgetretenen Forderungen auf ihn zurück. Wir verpflichten
uns, die uns nach diesen Bestimmungen zustehenden Sicherungen in dem Umfange – nach unserer
Wahl – freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 15% übersteigt. Mit
Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr gilt diese jedoch nur für solche Lieferungen
oder deren Surrogate, die voll bezahlt sind.
9. Wird der Erlös von einem Dritten an den Besteller bezahlt, so ist uns das Geld unverzüglich ohne
Rücksicht auf eine etwaige anderweitig ausgemachte Fälligkeit zu überweisen. Im Falle der
Zahlungseinstellung bzw. des Konkurses oder Insolvenzverfahren des Bestellers ist die
Kaufpreisforderung sofort fällig, und etwa gewährte oder vorgesehene Rabatte gelten als verfallen, so
dass der Besteller die in Rechnung gestellten Bruttopreise (Grundpreise) zu bezahlen hat.
10. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt
bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und
Scheckprotesten, des weiteren auch dann, wenn gegen den Besteller ein Vergleichs- oder
Konkursverfahren beantragt ist oder wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb
des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht in seine Bücher zur
Sicherstellung unserer Rechte zu nehmen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme der
Vorbehaltsware nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
§ 7 Gewährleistung
1. Proben- und Musterlieferungen gelten als Durchschnittsqualität. Beschreibungen und Abbildungen
unserer Produkte in den Prospekten sind unverbindlich.
2. Vorraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass die
Behandlungsvorschriften gemäß §9 dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
genauestens beachtet werden.
3. Unsere Gewährleistung für die Haltbarkeit der Ware richtet sich in erster Linie nach den an der Ware
oder ihrer Verpackung angebrachten Haltbarkeitsdaten. Im übrigen beträgt die Gewährleistung für die
Haltbarkeit bei Fleisch frisch und verpackt 3 Tage; bei Brüh- und Kochwurst, Kochschinken und
Rohwurst ungeräuchert frisch und verpackt 7 Tage; bei Rohwurst geräuchert und Räucherwaren frisch
und verpackt 28 Tage; bei Konserven 6 Monate, gerechnet ab Lieferscheindatum.
4. Mängelrügen sind unmittelbar uns gegenüber geltend zu machen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer
Überprüfung entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens
innerhalb von 3 Tagen und vor Weitergabe der Ware an Dritte schriftlich bei uns angezeigt werden.
Der Lieferschein ist beizufügen. Versteckte Mängel sind sofort nach Entdeckung, spätestens innerhalb
der vorgenannten Gewährleistungsfristen für die Haltbarkeit der Waren zu rügen. Die vorstehenden
Regelungen gelten entsprechend bei Falschlieferungen.
5. Gibt der Besteller uns nicht die Möglichkeit, die gerügten Mängel zu überprüfen und stellt er auf unser
Verlangen nicht Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung, so verliert er damit etwaige
Gewährleistungsansprüche.
6. Bei berechtigten Mängelrügen oder Falschlieferungen beschränken sich die Ansprüche des Bestellers
auf die Lieferung mangelfreier bzw. richtiger Ware. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit
sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe und/oder leitenden Angestellten
beruhen oder Gegenstand einer zugesicherten Eigenschaft sind. In diesen Fällen darf der
Schadensersatz den entstandenen Verlust und den entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den wir
bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen
können. Beide Parteien sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls eine Neu- bzw.
Ersatzlieferung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder wir nicht in der Lage sind, mangelfreie
Ware zu liefern. Die Ersatzlieferung hat in angemessener Frist zu erfolgen. Erfolgt sie nicht in
angemessener Frist, so beschränken sich die Rechte des Bestellers wiederum auf Rücktritt. Alle
Schadensersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sowie Wandlung und/oder
Minderung sind auch hier – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§ 8 Unmöglichkeit, Verzug und sonstige Haftung
1. Der Besteller kann vom Vertrage nur zurücktreten
a) wenn uns die gesamte Lieferung oder Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird,
b) wenn wir uns bei ausdrücklich garantierten Lieferzeiten im Lieferverzuge befinden und wir trotz
Setzung einer Nachfrist von mindestens 1 Woche durch den Besteller mit dessen ausdrücklicher
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung oder Leistung ablehne, die
Nachfrist durch unser Verschulden nicht einhalten.
2. Tritt die Unmöglichkeit oder die Lieferungs- oder Leistungsverzögerung während des
Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung
verpflichtet.
3. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere
gesetzliche oder vertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden jeder Art, insbesondere auch
Mangelfolgeschäden, auch für Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten, es sei denn, dass unsere
Organe oder leitenden Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt haben.
§ 9 Behandlungsvorschriften
1. Sämtliches Fleisch und Fleischwaren sind nach Empfang sofort auszupacken und zu prüfen.
Dauerwurstwaren, Schinken- und Speckartikel sind in kühlen, luftigen und trockenen Räumen
aufzubewahren. Halbkonserven, Frischwurst, Aspikartikel und SB verpackte
Dauerwurstscheibenwaren und Schinkenscheibenwaren sind gekühlt bei 0° bis max. 7°
aufzubewahren.
2. Im übrigen sind unsere aufgedruckten Behandlungsvorschriften und die in unseren Unterlagen
vermerkten Symbole zu beachten.
3. Bei Probeentnahmen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung können wir nur das Fleisch und die
Wurstwaren als von uns geliefert anerkennen, von denen uns eine Gegenprobe übersandt wird.
§ 10 Warenbezeichnung
1. Sofern durch Verordnungen der Bundesländer andere Warenbezeichnungen als die an unserem
Versandtort geltenden festgelegt wurden, sind diese vom Besteller vor Weitergabe an Dritte zu
beachten. Insbesondere ist die richtige Bezeichnung beim Verkauf der Ware nach §4 LMKV bei
abweichenden Orts- und Handelsbräuchen Aufgabe des Bestellers.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für beide Teile sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist Trier. Das gilt auch für die Ansprüche, die im gerichtlichen
Mahnverfahren geltend gemacht werden.
2. Das Vertragsverhältnis einschließlich der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird ausschließlich
nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts
beurteilt, auch bei Fällen mit Auslandsbeziehungen.
3. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so bleiben die übrigen Teile gültig. Anstelle einer ungültigen Bestimmung gilt eine
ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende wirksame Regelung als vereinbart.